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Satzung | true | 2021-03-25T08:33:15.524Z | markdown | 2021-03-25T08:01:07.456Z |
Satzung des "Bastelei e.V."
Präambel
Die ökologischen, ökonomischen und kulturellen Probleme unserer Zeit stellen uns vor die Aufgabe, unsere gesamte Kultur und Technologie auf nachhaltigere, ethische und zivilisiertere Grundlagen zu stellen. Diese Probleme durch globale Institutionen anzugehen zeitigt dabei nur bedingt Erfolge, Dezentralisierung ist Teil des Kulturbegriffs, eine zentrale Kultur gibt es nicht.
Die Zukunft ist keine Errungenschaft einer Elite oder eine technische Ingenieursleistung sondern eine Reihe von Möglichkeiten die jeder einzelne Mensch durch sein Handeln gestalten kann indem er seine Kreativität und Solidarität entwickelt und die friedliche Gemeinschaft mit anderen Lebewesen unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung pflegt.
Die Kommende Bastelei möchte diesen Bestrebungen zur Gestaltung einer lebenswerten und kulturreichen Zukunft in ihrem Rahmen und mit den Mitteln der Bastelei eine organisatorische Grundlage bieten. Der Verein stellt seinen Mitgliedern deswegen eine organisatorische und institutionelle Infrastruktur zur Verfügung um ihre Projekte und Ideen selbstständig verfolgen zu können.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bastelei". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz „e. V.“ ergänzt.
Der Verein hat seinen Sitz in Gevelsberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die gemeinsame Arbeit an der Organisation, Entwicklung, Bereitstellung und dem Betrieb offener, kollaborativ genutzter technischer Infrastruktur sowie der Ausrichtung von Veranstaltungen zur Förderung des nachhaltigen Umgangs mit Technologien und der informationellen Selbstbestimmung aus ideellem Interesse. Hierbei werden alle rassistischen, faschistischen und sexistischen Strömungen ausgeschlossen.
§3 Mitgliedschaft
Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der vorläufigen Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung des ersten Beitrages im Voraus. Die Vorläufigkeit endet mit der Bestätigung des Mitglieds durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt.
Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§5 Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen, an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse, mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses in Textform beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Frist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses als beendet.
§6 Beitrag
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.
Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
- die Genehmigung des Finanzberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
- die Bestellung von FinanzprüferInnen
- die Satzungsänderungen
- die Genehmigung der Beitragsordnung
- die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen
- die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr beim Kongress der Kommenden Bastelei statt.
Mitgliederversammlungen können digital oder auch als Hybridveranstaltungen abgehalten werden. Technische Hürden können durch Bildung von Kleingruppen gelöst werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens fünf Prozent, bei weniger als 60 Mitgliedern mindestens drei Mitglieder, aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beantragen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Eine verkürzte Frist ist möglich, wenn alle Mitglieder der Frist vor Ablauf zustimmen. Zur Wahrung der Frist reicht die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse oder die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zu geben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent, bei weniger als 60 Mitgliedern mindestens drei Mitglieder, aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Auf Letzteres muss in der Einladung hingewiesen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können übertragen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der VersammlungsleiterIn und der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die FinanzprüferInnen. Die Wahlen finden offen in Form der „Wahl durch Zustimmung” statt.
Entsprechend sichere, elektronische Wahlformen sind zulässig, dadurch können jedoch keine geheimen Wahlen durchgeführt werden. Abwesende Mitglieder können so jedoch auch an Wahlen teilnehmen. Technische Hürden können durch Bevollmächtigungen gelöst werden.
Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten jeweils gemeinsam gewählt werden können. Bei der Wahl des Vorstandes ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der FinanzprüferInnen sind diejenigen beiden KandidatInnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB besteht aus zwei oder mehr gleichberechtigten Mitgliedern.
Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied allein. Ausgenommen sind Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder bis zur nächsten Vollversammlung berufen.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten MitarbeiterInnen.
Die Vorstandsmitglieder nehmen eine interne Aufgabenverteilung vor. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den FinanzprüferInnen des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei der Geschäftsführung sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand soll seine gesamte Tätigkeit so durchschaubar wie möglich erledigen und andere Vereinsmitglieder kooperativ beteiligen. Der Vorstand kann haupt- oder ehrenamtlich Tätige mit der Führung der Geschäfte beauftragen.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.
§10 FinanzprüferInnen
Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei FinanzprüferInnen. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die FinanzprüferInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die FinanzprüferInnen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
§11 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die bürgerschaftliche Bildung.
Diese überarbeitete Satzung wurde auf der Vollversammlung am 29.01.2021 einstimmig angenommen.