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<h1>Satzung</h1>
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<p>des “Bastelei e. V.”</p>
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<h3>Präambel</h3>
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<p>Die ökologischen, ökonomischen und kulturellen Probleme unserer Zeit stellen uns vor die Aufgabe, unsere gesamte
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Kultur und Technologie auf nachhaltigere, ethische und zivilisiertere Grundlagen zu stellen. Diese Probleme durch
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globale Institutionen anzugehen zeitigt dabei nur bedingt Erfolge, Dezentralisierung ist Teil des Kulturbegriffs,
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eine zentrale Kultur gibt es nicht.</p>
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<p>Die Zukunft ist keine Errungenschaft einer Elite oder eine technische Ingenieursleistung sondern eine Reihe von
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Möglichkeiten die jeder einzelne Mensch durch sein Handeln gestalten kann indem er seine Kreativität und Solidarität
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entwickelt und die friedliche Gemeinschaft mit anderen Lebewesen unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung
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sowie gesellschaftlicher Stellung pflegt.</p>
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<p>Die Kommende Bastelei möchte diesen Bestrebungen zur Gestaltung einer lebenswerten und kulturreichen Zukunft in ihrem
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Rahmen und mit den Mitteln der Bastelei eine organisatorische Grundlage bieten. Der Verein stellt seinen Mitgliedern
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deswegen eine organisatorische und institutionelle Infrastruktur zur Verfügung um ihre Projekte und Ideen
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selbstständig verfolgen zu können.</p>
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<h2>§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr</h2>
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<p>Der Verein führt den Namen "Bastelei". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz „e.
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V.“ ergänzt. </p>
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<p>Der Verein hat seinen Sitz in Gevelsberg.</p>
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<p>Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</p>
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<h2>§2 Zweck</h2>
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<p>Zweck des Vereins ist die gemeinsame Arbeit an der Organisation, Entwicklung, Bereitstellung und dem Betrieb offener,
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kollaborativ genutzter technischer Infrastruktur sowie der Ausrichtung von Veranstaltungen zur Förderung des
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nachhaltigen Umgangs mit Technologien und der informationellen Selbstbestimmung aus ideellem Interesse. Hierbei
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werden alle rassistischen, faschistischen und sexistischen Strömungen ausgeschlossen.</p>
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<h2>§3 Mitgliedschaft</h2>
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<p>Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.</p>
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<p>Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung
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entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der vorläufigen Annahme der Beitrittserklärung und der
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Zahlung des ersten Beitrages im Voraus. Die Vorläufigkeit endet mit der Bestätigung des Mitglieds durch den
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Vorstand.</p>
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<p>Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Ausschluss; die
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Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt.</p>
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<p>Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.</p>
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<p>Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm
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verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte
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eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.</p>
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<p>Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können
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ausschließlich natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
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erforderlich.</p>
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<h2>§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder</h2>
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<p>Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen des
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Vereins teilzunehmen.</p>
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<p>Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind
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verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.</p>
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<h2>§5 Ausschluss eines Mitglieds</h2>
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<p>Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt,
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seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss
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dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen, an die letzte bekannte Anschrift
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oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse, mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.</p>
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<p>Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum
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Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen
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ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses in Textform beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder
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verstreicht die Frist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses als beendet.</p>
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<h2>§6 Beitrag</h2>
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<p>Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
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beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.</p>
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<p>Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender
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Beitrag festgesetzt werden.
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<h2>§7 Organe des Vereins</h2>
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<p>Die Organe des Vereins sind:
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<ul>
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<li>die Mitgliederversammlung</li>
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<li>der Vorstand</li>
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</ul>
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</p>
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<h2>§8 Mitgliederversammlung</h2>
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<p>Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
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<ul>
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<li>die Genehmigung des Finanzberichtes</li>
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<li>die Entlastung des Vorstandes</li>
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<li>die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder</li>
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<li>die Bestellung von FinanzprüferInnen</li>
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<li>die Satzungsänderungen</li>
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<li>die Genehmigung der Beitragsordnung</li>
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<li>die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen</li>
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<li>die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder</li>
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<li>die Ernennung von Ehrenmitgliedern</li>
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<li>die Auflösung des Vereins</li>
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</ul>
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<p>Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr beim Kongress der Kommenden Bastelei statt. </p>
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<p>Mitgliederversammlungen können digital oder auch als Hybridveranstaltungen abgehalten werden. Technische
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Hürden können durch Bildung von Kleingruppen gelöst werden.</p>
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<p> Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des
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Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens fünf Prozent, bei weniger als 60 Mitgliedern mindestens drei
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Mitglieder, aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beantragen.</p>
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<p>Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei
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Wochen. Eine verkürzte Frist ist möglich, wenn alle Mitglieder der Frist vor Ablauf zustimmen. Zur Wahrung der Frist
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reicht die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse oder die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte
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bekannte Anschrift. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zu geben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu
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machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform
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einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.</p>
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<p>Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent, bei weniger als 60 Mitgliedern mindestens
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drei Mitglieder, aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die
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Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund
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mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung
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ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Auf Letzteres muss in der Einladung hingewiesen werden.</p>
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<p>Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
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der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die
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einfache Mehrheit.</p>
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<p>Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme.
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Stimmen können übertragen werden.</p>
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<p>Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
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VersammlungsleiterIn und der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern
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zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.</p>
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<p>Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die FinanzprüferInnen. Die Wahlen finden offen in Form
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der „Wahl durch Zustimmung” statt.</p>
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<p>Entsprechend sichere, elektronische Wahlformen sind zulässig, dadurch können jedoch keine geheimen Wahlen
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durchgeführt werden. Abwesende Mitglieder können so jedoch auch an Wahlen teilnehmen. Technische Hürden
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können durch Bevollmächtigungen gelöst werden.</p>
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<p>Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten jeweils gemeinsam gewählt werden können.
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Bei der Wahl des Vorstandes ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet
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eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der FinanzprüferInnen sind
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diejenigen beiden KandidatInnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine
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Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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<h2>§9 Vorstand</h2>
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<p>Der Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB besteht aus zwei oder mehr gleichberechtigten Mitgliedern.</p>
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<p>Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied allein. Ausgenommen sind Einstellung und Entlassung von
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Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von
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Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele; bei denen der
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Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.</p>
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<p>Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der
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Mitglieder bis zur nächsten Vollversammlung berufen.</p>
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<p>Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf
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der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur
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Neuwahl im Amt.</p>
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<p>Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten MitarbeiterInnen.</p>
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<p>Die Vorstandsmitglieder nehmen eine interne Aufgabenverteilung vor. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres
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stellt der Vorstand unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von
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wirtschaftlichem Belang den FinanzprüferInnen des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.</p>
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<p>Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei der Geschäftsführung sind die
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Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand soll seine
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gesamte Tätigkeit so durchschaubar wie möglich erledigen und andere Vereinsmitglieder kooperativ
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beteiligen. Der Vorstand kann haupt- oder ehrenamtlich Tätige mit der Führung der Geschäfte beauftragen.</p>
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<p>Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.</p>
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<h2>§10 FinanzprüferInnen</h2>
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<p>Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei FinanzprüferInnen. Nach
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Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der
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Mitgliederversammlung Bericht.</p>
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<p>Die FinanzprüferInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.</p>
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<p>Die FinanzprüferInnen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung
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notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die
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Erstattung von Reisekosten und Auslagen.</p>
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<h2>§11 Auflösung des Vereins</h2>
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<p>Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der
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Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
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steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die bürgerschaftliche Bildung.</p> |